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Eine Person kann die spanische Staatsbürgerschaft beantragen, nachdem sie einige Jahre in Spanien gelebt hat.

 

Zehn Jahre ununterbrochener und legaler Aufenthalt sind die allgemeine Regel dessen, was erforderlich ist.

FÜNF Jahre sind ausreichend für diejenigen, die den Flüchtlingsstatus erhalten haben und

 

ZWEI Jahre bei Staatsangehörigen mit Herkunft aus iberoamerikanischen Ländern, Andorra, den Philippinen, Äquatorialguinea oder Portugal oder sephardischen Juden (abhängig von der Erneuerung des entsprechenden Gesetzes).

EIN Jahr in folgenden Fällen:

  • Eine Person, die in Spanien geboren wurde.

  • Für den Fall, dass sich die Person für die spanische Staatsangehörigkeit hätte entscheiden können.

  • Eine Person, die zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in der Obhut eines spanischen Staatsbürgers oder einer spanischen Einrichtung war, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt des Antrags in dieser Situation befindet.

  • Jeder, der zum Zeitpunkt der Antragstellung seit einem Jahr mit einem spanischen Staatsbürger verheiratet ist und weder rechtlich noch de facto getrennt ist.

  • Die Witwe oder der Witwer eines Spaniers, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten keine rechtliche oder faktische Trennung bestand.

  • Eine Person, die außerhalb Spaniens als Sohn eines Vaters oder einer Mutter, eines Großvaters oder einer Großmutter geboren wurde, die ursprünglich Spanier waren.

In jedem Fall muss die Ansässigkeit legal und ununterbrochen sein und unmittelbar vor dem Antrag vorliegen.

STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH

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